Kundennr.

Pflichten des Mieters


1) Der Mieter unterzeichnet die Bestimmungen des vorliegenden Vertrags und erhält eine Kopie davon.

2) Der Mieter soll das Fahrzeug zurückgeben:

  • a) Mit allen Zusatzteilen (u.a. Reifen und Werkzeug) im gleichen Zustand der Übernahme, ausgenommen die übliche Abnutzung durch den Gebrauch.
  • b) Zum festgesetzten Zeitpunkt gemäß Vertrag, es sei denn, daß anderes zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart worden ist.
  • c) In der Geschäftsstelle des Vermieters, es sei denn, daß andere Vereinbarungen getroffen wurden.

3) Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht zum im Leihvertrag vereinbarten Zeitpunkt zurück oder gibt eine verlängerte Inanspruchnahme des Fahrzeugs bekannt, ist es dem Vermieter und/oder der Polizei erlaubt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters ohne weitere Vorwarnung zu beschlagnahmen. Eine verlängerte Inanspruchnahme des Fahrzeugs ist von der Zustimmung des Vermieters abhängig. Gibt der Mieter das Fahrzeug eine Stunde oder später nach dem im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt zurück, hat der Vermieter die Möglichkeit, eine Gebühr bis zur Höhe der Tagestaxe gemäß des vorliegenden Vertrags zu erheben.

4) Das Fahrzeug soll behutsam behandelt und gefahren werden. Nur die im Vertrag genannten Fahrer haben die Berechtigung, das Fahrzeug zu steuern. Der Mieter ist für Schäden verantwortlich, die beim Gebrauch des Fahrzeugs entstehen und nicht durch die (Haftpflicht)versicherung des Fahrzeugs abgedeckt sind, darunter Schäden am Fahrzeug und/oder an Passagieren, die auf folgende Faktoren zurückzuführen sind:

  • a) Fahren außerhalb gekennzeichneter Straßen und Wege.
  • b) Fahren in Flüssen oder anderen Wasserläufen.
  • c) Vorsätzliche Beschädigung oder wissentliche bzw. in Kauf genommene Nachlässigkeit.
  • d) Drogen- und/oder Alkoholmißbrauch am Steuer.
  • e) Ungesetzlicher Einsatz des Fahrzeuges und/oder Verstoß gegen die hier unterzeichneten Bedingungen dieses Mietvertrages.

5) Sollte es zu seinem Zusammenstoß oder Unfall kommen, muß der Mieter den Vorfall unverzüglich der zuständigen Polizeistelle und dem Vermieter melden. Er darf die Unfallstelle nicht verlassen, ehe die Polizei dort eingetroffen ist.

6) Die während der Vertragszeit gefahrene Kilometerzahl (km) ergibt sich aus dem Ablesen des vom Hersteller im Fahrzeug installierten Kilometerzählers. Der Mieter muß dem Vermieter einen möglichen Fehler oder Schaden sowie das Versagen des Kilometerzählers während der Mietdauer unverzüglich mitteilen.

7) Der Vermieter ist nicht verantwortlich für das Verschwinden von Gegenständen oder Schäden an ihnen, die der Mieter oder Dritte im Fahrzeug aufbewahrt oder im/am Fahrzeug transportiert haben.

8) Auf Aufforderung stimmt der Mieter folgenden Zahlungen an den Vermieter zu:

  • a) Ein Depositum, das den veranschlagten Leihgebühren entspricht.
  • b) Alle Sonderausgaben, die den Vermieter treffen können, wenn er in die Lage gerät, das Fahrzeug auf eigene Kosten zu seiner Geschäftsstelle zurückzuführen, wenn es ohne Aufsicht verlassen wurde ohne Rücksicht auf den Zustand des Fahrzeugs, den Zustand der Straßen oder des Wetters.

9) Dem Mieter ist untersagt, Reparaturen oder Veränderungen am Fahrzeug und/oder Zubehör vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, oder das Fahrzeug als Pfand zu hinterlegen, ohne die Genehmigung des Vermieters vorher einzuholen.

10) Der Mieter ist für alle Strafmandate, Parkgebühren sowie Strafen für Verkehrsvergehen verantwortlich.

11) Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zur Personenbeförderung gegen Bezahlung zu benutzen, es zu verleihen oder unterzuvermieten.

Pflichten des Vermieters


12) Der Vermieter garantiert die Übergabe des Fahrzeugs zum vereinbarten Zeitpunkt und zu zufriedenstellenden, vertraglich vereinbarten Leistungen.

13) Sollte das Fahrzeug versagen, ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter so schnell wie möglich ein vergleichbares Fahrzeug zu beschaffen. Im Falle eines geringfügigen Schadens, steht es dem Vermieter frei, mit Zustimmung des Mieters, das Fahrzeug reparieren zu lassen.

14) Der Vermieter muß dem Mieter die Vereinbarungen dieses Vertrages vorlegen und bekanntmachen und ihn insbesondere auf seine Pflichten hinweisen, die er mit seiner Unterschrift übernimmt.

15) Der Vermieter muß Mietern, die aus dem Ausland kommen, über isländische Verkehrsregeln, Verkehrsschilder und das bestehende Fahrverbot außerhalb von Wegen und Straßen aufklären. Gleichzeitig muß der Vermieter deutlich auf die Gefahr hinweisen, die von frei laufenden Tieren an oder auf den Straßen ausgeht.

16) Will der Vermieter die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeuges im Hinblick auf Ausstattung und/oder Zustand der Straßen begrenzen, muß er das bei Vertragsabschluß schriftlich festlegen.

17) Der Vermieter garantiert, stets durch eine gültige Firmenhaftpflichtversicherung gedeckt zu sein.

Versicherungen

18) Im Mietpreis sind gesetzlich vorgeschriebene Kraftfahrzeugversicherungen enthalten sowie Haftpflichtversicherung des Fahrers nebst Unfallversicherung des Fahrers und des Fahrzeughalters.

19) Die Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten entspricht den jeweils durch isländische Verordnungen festgelegten Summe.

20) Dem Mieter steht es frei, zusätzlich eine Kaskoversicherung abzuschließen. Die Selbstbeteiligung pro Schaden muß im vorliegenden Vertrag festgehalten werden.

21) Folgende Schäden sind von der (Kasko)Versicherung ausgenommen:

  • a) Vorsätzliche Schäden bzw. Schäden durch grobe oder in Kauf genommene Nachlässigkeit durch den Fahrer.
  • b) Schäden in Folge von Alkohol- oder Drogenmißbrauch durch den Fahrer, sowie Schäden nach der Einnahme von Aufputsch- oder Beruhigungsmitteln; ferner Schäden in Folge anderer Reduzierung der Fahrtüchtigkeit.
  • c) Schäden durch Wettfahrten oder Versuchsfahrten.
  • d) Schäden in Folge von militärischer Aktion, Revolution, Unruhe oder Aufruhr.
  • e) Schäden durch Tiere.
  • f) Brandlöcher/-schäden an Sitzen, Teppichen und Matten.
  • g) Schäden, die sich auf Reifen, Reifenzubehör, Federung, Batterie, Glas (ausgenommen Scheiben) und Ausstattung begrenzen, sowie Schäden durch Diebstahl von Fahrzeugteilen und deren Folgen.
  • h) Schäden durch Fahren auf unebenen Wegen, z.B. an Getriebekasten, Getriebe und andere Teile des Unterwagens, die durch Aufsetzen bei Unebenheiten, wie erhöhte Straßenmitte nach Straßenarbeiten, Gestein auf der Fahrbahn oder an der Straßenkante entstehen. Gleiches gilt für Schäden, die entstehen, wenn lockeres Gestein beim Fahren gegen den Unterboden geschleudert wird.
  • i) Schäden bei Fahrten auf verbotenen Strecken sowie Pfaden, Pisten, Schneeflächen, Eisflächen; Fahren in oder über unüberbrückte Flüsse oder Bächen, am Strand, auf nur bei Ebbe befahrbaren Strecken oder anderen Unwegsamkeiten. Schäden, die entstehen, weil der Fahrer genötigt wurde, die Fahrspur zu verlassen, z.B. bei anstehenden Straßenreparaturen, werden jedoch erstattet.
  • j) Schäden durch Sand, Schotter, Asche, Bims oder andere Erdmaterialien, die vom Wind auf das Fahrzeug getragen werden.
  • k) Wenn das Fahrzeug auf dem Seeweg transportiert wird, werden Schäden durch Salzwasser nicht erstattet.
  • l) Darüber hinaus wird auf die allgemeinen Bedingungen für Kaskoversicherungen verwiesen.

22) Dem Mieter steht es frei, eine spezielle Rollsplitversicherung (GP) sowie Diebstahlversicherung (TP) und Super Teilkaskoversicherung (SCDW) abzuschließen.

Allgemeines

23) Dieser Mietvertrag muß während der gesamten Mietdauer im Fahrzeug aufbewahrt werden.

24) Zusätze und Änderungen der Bedingungen und Bestimmungen des Mietvertrages müssen schriftlich in demselben vermerkt sein.

25) Alle Verträge, die auf den oben genannten Bedingungen basieren, eingeschlossen Schadensersatzforderungen, die je nach Umständen abgeschlossen werden können, unterliegen isländischen Gesetzen. Dies gilt sowohl für die Grundlagen als auch die Berechnung des Schadensersatzes. Gleiches gilt für Schadenersatzforderungen auf der Basis von Sicherheiten ohne vertragliche Vereinbarung. In juristischen Streitfällen ist das für den Vermieter zuständige Gericht Gerichts- und Verhandlungsort.

26) Differenzen der Vertragspartner dieses Mietvertrages können dem Entscheidungsausschuß des Verbraucherverbands und des Dachverbandes für Tourismus vorgetragen werden.